Wer nach Imagefilm-Kosten sucht, findet eine Spanne von 3.000 bis 50.000 Euro. Die Zahl ist richtig und vollkommen nutzlos. Was den Preis tatsächlich bestimmt: Tarifgagen, Nutzungsrechte, Musik in zwei Rechteebenen — und seit Juni 2025 eine Pflicht, die in kaum einem Angebot auftaucht.
Preisspannen beantworten die falsche Frage. Sie beschreiben nicht, was einen Film teuer macht, sondern nur, dass es Filme in verschiedenen Größen gibt. Nützlicher ist die Gegenrichtung: Welche Posten liegen fest, welche verhandelt man, und welche tauchen erst auf, wenn der Film längst geschnitten ist.
01 / Die SpanneViele Angebote rechnen pro Fertigminute. Das ist bequem und irreführend. Ein Drehtag kostet dasselbe, ob am Ende sechzig oder hundertachtzig Sekunden daraus werden — der Aufwand liegt vor und hinter der Kamera, nicht im Timecode. Ein Sechzig-Sekunden-Film an drei Drehorten mit wechselndem Licht ist teurer als drei Minuten aus einem einzigen Interviewsetup.
Wer eine belastbare Zahl will, muss die Frage umdrehen. Nicht: Was kostet ein Imagefilm. Sondern: Wie viele Drehtage, wie groß das Team, wie viele Drehorte, welche Rechte, für welche Dauer. Erst diese fünf Angaben ergeben einen Preis, der sich auch nach dem Dreh noch halten lässt.
02 / Der DrehtagDer größte Einzelposten ist immer das Personal — und seine Untergrenze ist kein Marktgefühl, sondern ein Tarifvertrag. Der TV FFS zwischen ver.di FilmUnion und der Produktionsallianz hat die Gagen zum 1. Mai 2025 und noch einmal zum 1. Januar 2026 um jeweils 2,5 Prozent angehoben. Die Laufzeit endet mit dem Jahr 2026, neu verhandelt wird bereits ab September, damit die nächste Erhöhung Anfang 2027 greift.
Freiberufliche Gewerke rechnen darüber. Die Berufsvereinigung Filmton empfiehlt Rechnungsgagen von mindestens 30 Prozent über den Tariflöhnen für Angestellte — nicht aus Übermut, sondern weil Selbstständige Lohnnebenkosten, Ausfallzeiten und Versicherung selbst tragen. Darunter liegt nur noch der gesetzliche Mindestlohn, seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto je Stunde; er gilt auch in der Filmbranche, wenn kein höherer Tarifanspruch besteht.
Interessanter als die Tagesgage ist die Überstundenstaffel. Ab der elften Arbeitsstunde kommt bei einer Wochenarbeitszeit von 50 bis 55 Stunden ein Zuschlag von 25 Prozent dazu, ab der zwölften Stunde 50 Prozent — und über die dreizehnte Stunde hinaus ist der Tag nicht mehr zulässig. Wer den Drehplan auf Kante näht, spart deshalb nichts.
Ein Drehtag, der aus dem Ruder läuft, kostet nicht etwas mehr. Er kostet mit Zuschlag — und der zweite Drehtag wäre billiger gewesen.
Deshalb ist die ehrlichste Kalkulation die, die einen Puffer sichtbar ausweist, statt ihn zu verstecken. Ein Angebot mit zwei sauber geplanten Drehtagen ist der Kalkulation mit einem überladenen Tag fast immer überlegen, im Preis wie im Ergebnis.
Nutzungsrechte entscheiden, wo, wie lange und in welchem Umfang ein Film laufen darf. Für die eigene Website und die eigenen Social-Kanäle sind sie in seriösen Angeboten enthalten. Sobald der Film in bezahlter Werbung, im Fernsehen oder im Kino läuft, kommt ein Buyout dazu, eine gesonderte Vergütung für die erweiterte Nutzung. Sie bemisst sich nach drei Größen: Laufzeit, Gebiet und Mediengattung.
Teuer wird nicht die Kampagne, die von Anfang an geplant war, sondern die, die nachträglich kommt. Lizenzen für Musik, Darsteller und Sprecher laufen häufig befristet. Wer denselben Film zwei Jahre später erneut ausspielt, verhandelt neu, nur diesmal ohne Verhandlungsposition, weil der Film bereits existiert und niemand ihn ersetzen will. Die Frage gehört deshalb ins Briefing und nicht in die Schlussrechnung: Welche Rechte sind enthalten, welche kosten extra, und was passiert nach Ablauf.
Bei einem klassischen Imagefilm ohne Mediaschaltung spielt der Buyout praktisch keine Rolle. Bei allem, was in Anzeigen ausgespielt wird, ist er der Posten, der die Rechnung im zweiten Jahr verdoppeln kann.
04 / Die MusikMusik ist der Posten, an dem am häufigsten unabsichtlich Recht gebrochen wird, weil zwei Ebenen gleichzeitig betroffen sind. Auf der Werkebene liegen Komposition und Text, meist beim Urheber oder seinem Verlag. Auf der Tonaufnahmenebene liegt das Master, meist beim Label. Verwertungsgesellschaften wie GEMA und GVL decken davon nur Teile ab; die eigentliche Synchronisationslizenz, also das Recht, Musik mit Bild zu verbinden, wird in der Regel direkt beim Rechteinhaber eingeholt.
Bibliotheksmusik löst das Problem, aber nur innerhalb ihrer eigenen Grenzen. Übliche Projektlizenzen decken Imagefilm, Produktfilm, Messefilm und Erklärfilm zeitlich und räumlich unbegrenzt ab und schließen Fernsehen, Radio und Kino ausdrücklich aus. Wer denselben Film später als Spot schaltet, braucht eine andere Lizenz. Das ist kein Sonderfall, sondern der Normalfall.
05 / Die PflichtDas Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28. Juni 2025 und setzt den European Accessibility Act in deutsches Recht um. Es nimmt erstmals breit die Privatwirtschaft in die Pflicht: Wer digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, muss seine Inhalte zugänglich machen. Für Bewegtbild heißt das Untertitel, ein Transkript und bei grafiklastigen Formaten eine Audiodeskription.
Die viel zitierten 100.000 Euro Bußgeld stimmen nur zur Hälfte. Paragraf 37 Absatz 2 BFSG ist zweistufig: Bis zu 100.000 Euro sind nur bei den schweren Verstößen nach Absatz 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 vorgesehen, in den übrigen Fällen liegt die Grenze bei 10.000 Euro. Es handelt sich um Höchstbeträge, nicht um Pauschalen. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen.
Fürs Budget zählt ohnehin etwas anderes: Wer Untertitel und Transkript von Anfang an einplant, zahlt einen Bruchteil dessen, was das Nachrüsten kostet, weil Sprecherfassung, Timecode und Schnittfassung dann noch offen sind. Nachträglich ist Barrierefreiheit ein eigenes kleines Projekt mit eigener Freigabeschleife.
06 / Das KleingedruckteKorrekturschleifen. Fast jedes Angebot enthält eine bestimmte Zahl, fast keines nennt sie. Jede weitere Runde ist Arbeitszeit in Schnitt, Grafik und Ton und der häufigste Grund, warum am Ende nachverhandelt wird.
Formatvarianten. Eine Fassung für die Website, eine für LinkedIn, eine hochkant für Instagram: Das sind drei Schnittfassungen, nicht drei Exporte. Wer sie braucht, sollte sie vorher benennen.
Herausgabe des Rohmaterials. Meist gegen Aufschlag möglich und für jede langfristige Content-Strategie wertvoll, weil spätere Schnitte dann ohne neuen Dreh auskommen.
Reise und Übernachtung. Bei überregionalen Produktionen ein eigener Posten und ein guter Grund, im Zweifel lokal zu produzieren.
Nachdrehs. Kein Zeichen schlechter Planung, sondern der Preis dafür, dass sich Produkte, Personen und Botschaften ändern. Ein halber Drehtag im zweiten Jahr ist billiger als ein neuer Film.
Fünf Fragen machen zwei Angebote vergleichbar, die sich im Preis um den Faktor drei unterscheiden. Wie viele Drehtage sind kalkuliert, und was passiert bei Überschreitung? Wie viele Korrekturschleifen sind enthalten? Welche Nutzungsrechte gelten, für welches Gebiet und für welche Laufzeit? Welche Musiklizenz liegt vor und für welche Kanäle gilt sie? Sind Untertitel und Transkript Teil der Lieferung?
Wer diese fünf Antworten schriftlich hat, stellt oft fest, dass das teurere Angebot das vollständigere war. Und dass die Spanne, mit der die Suche begann, nie das Problem war, sondern die fehlende Angabe, worauf sie sich bezieht. Was das für Ihr Vorhaben bedeutet, lässt sich in einem Erstgespräch in zwanzig Minuten klären.
Ein Drehtag kostet dasselbe, ob sechzig oder hundertachtzig Sekunden daraus werden. Preisbestimmend sind Drehtage, Teamgröße, Drehorte, Rechte und Nutzungsdauer.
Der Tarifvertrag für Film- und Fernsehschaffende hob die Gagen zum 1. Mai 2025 und zum 1. Januar 2026 um jeweils 2,5 Prozent an. Für freie Gewerke werden Rechnungsgagen rund 30 Prozent über den Tariflöhnen empfohlen.
Ab der elften Arbeitsstunde fällt ein Zuschlag von 25 Prozent an, ab der zwölften 50 Prozent. Über die dreizehnte Stunde hinaus ist der Drehtag nicht mehr zulässig.
Werk und Tonaufnahme liegen bei verschiedenen Rechteinhabern. GEMA und GVL decken nur Teile ab; Bibliothekslizenzen schließen Fernsehen, Radio und Kino meist aus.
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Der Bußgeldrahmen ist zweistufig: bis zu 100.000 Euro nur bei schweren Verstößen, sonst bis zu 10.000 Euro.
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